In dem vom AG Köln zu entscheidenden Fall hatte die PKV eine Kostenerstattung für den refraktiven Linsentausch unter Verweis auf eine angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit abgelehnt. Die privat versicherte Versicherungsnehmerin wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verklagte ihre PKV auf Erstattung der bereits verauslagten Kosten.
Das AG Köln kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der refraktive Linsentausch speziell unter Verwendung von Multifokallinsen medizinisch notwendig war.
Manon Linz, Rechtsanwältin bei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat, erklärt: „Das Amtsgericht Köln folgt mit seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen muss, seine Fehlsichtigkeit könnte mittels Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen, kompensiert werden. Das ist für privat versicherte Versicherungsnehmer sehr erfreulich. Auch finanzielle Aspekte sollen nach der Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle spielen.“
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für privat Krankenversicherte durchaus, von einer auf den Bereich der Augenheilkunde spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der PKV geltend gemacht werden kann. In einer Vielzahl von Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines anwaltlichen Vorgehens.