Dies soll zwar nicht für die Anleger der IVG-Immobilienfonds gelten, wie ein Sprecher des Konzerns erklärte – ohne Konsequenzen wäre die Insolvenz des Unternehmens aufgrund der komplexen gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Tochtergesellschaften untereinander aber wohl nicht, obwohl die IVG AG nicht Initiatorin der diversen Immobilienfonds ist.
Wie die Süddeutsche Zeitung am heutigen Tage berichtet, seien die Gläubiger-Gespräche auch nun vorerst gescheitert. Folge sei ein Kurseinbruch bei den Aktien des börsennotierten Unternehmens gewesen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch aus der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, München und Zürich den Anlegern, eine anwaltliche Prüfung einzuholen, ob in ihrem Fall Ausstiegsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Entsprechende Urteile zugunsten von Anlegern der IVG-Fonds konnte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits vor den Gerichten in Wuppertal, Köln, Frankfurt, Hanau, Lübeck und Oldenburg erstreiten. Inzwischen vertreten CLLB Rechtsanwälte eine Vielzahl weiterer Anleger der Fonds, die von den gesammelten Erfahrungen der Kanzlei profitieren. Jüngst unterbreitete die Deutsche Bank von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern, die in Frankfurt Klage eingereicht hatten, attraktive Vergleichsangebote, die von den Anlegern angenommen wurden.
Die Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche sind vielfältig und sollten im Einzelfall abgeklärt werden. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige geschlossene Beteiligungen nicht empfohlen werden dürfen, wenn der Anleger eine Anlage sucht, die als sichere Altersvorsorge gedacht ist.
Ebenso waren beratende Banken verpflichtet, die Anleger ungefragt über an sie für die Vermittlung fließende Rückvergütungen aufzuklären. Dies sowohl dem Grunde nach, wie auch bezüglich der Höhe. Aus einer Vielzahl von Anlegerkontakten hat Rechtsanwalt Bombosch den Eindruck gewonnen, dass es die Banken in diesem Punkt oft wohl nicht sehr genau genommen haben mit ihren Aufklärungspflichten. Aber erst wenn ein Anleger das eigene wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank an einer Empfehlung genau kennt kann er sich überlegen, in wessen Interesse eine bestimmte Empfehlung erfolgt.
CLLB Rechtsanwälte weisen weiter darauf hin, dass vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung in vielen Fällen übernehmen.