Volkswagen selbst hat den Dieselfahrern der betroffenen PKWs zugesagt, die Fahrzeuge nachzubessern. Wie nunmehr bekannt wurde, soll diese Nachbesserungsaktion erst im Januar 2016 anlaufen und womöglich das ganze kommende Jahr über dauern. Für die betroffenen Autofahrer bedeutet dies aber nach den derzeitigen Informationen wohl zum einen keine Sicherheit, dass der PKW anschließend völlig mangelfrei ist und zum anderen sind im kommenden Jahr u.U. bereits Fristen abgelaufen, die einer Durchsetzung von Ansprüchen entgegenstehen.
Diejenigen Autofahrer, die sich nicht auf diese Unsicherheiten einlassen möchten, haben regelmäßig schon jetzt die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen bzw. zu sichern. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können beispielweise von dem Händler, bei dem der PKW erworben wurde, Nachbesserungen eingefordert werden. Ist anschließend das Fahrzeug nicht mängelfrei, besteht sogar die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Lösen vom Kaufvertrag ist beispielsweise auch möglich, wenn eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgreich erklärt wird.
Weiter können gegenüber dem Hersteller bzw. dem VW Konzern Ansprüche geltend gemacht werden, die darauf gerichtet sind, den PKW – Kauf rückabzuwickeln.
Zu beachten sind in diesen Fällen die gesetzlichen Fristen. Sachmängelhaftungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, so dass je nach Erwerbszeitpunkt u.U. jederzeit Verjährung eintreten kann. Eine Anfechtung der Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hat binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten zu erfolgen.
Dies bedeutet im Klartext, dass die Zeit grundsätzlich für VW bzw. den Vertragspartner läuft und folglich gegen die PKW Eigentümer.
Die Betroffenen sollten daher, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, die bereits VW Geschädigte vertritt, ihre Ansprüche sichern und sich ggfs. anwaltlichen Rat einholen. In vielen Fällen dürften überdies eventuell vorhandene Rechtschutzversicherungen der betroffenen PKW – Eigentümer die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens und eines ggf. erforderlichen Klageverfahrens übernehmen, so Rechtsanwalt Kainz abschließend.