In Extremfällen steht sogar der Verlust der gesamten Einlage zu befürchten oder ein Insolvenzverwalter fordert bereits vereinnahmte Ausschüttungen zurück.
Nicht selten haben betroffene Anleger aber die Möglichkeiten sich schadlos zu halten oder den Schaden zumindest zu begrenzen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Prospekthaftungsansprüchen, kann sich die Möglichkeit eröffnen, die Willenserklärung zum Abschluss des Beteiligungsvertrages oder zum Abschluss des zur Beteiligungsfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages zu widerrufen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Dies jedenfalls dann, wenn die jeweilige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu sehr streng ist, eröffnet sich diese Widerrufsmöglichkeit in vielen Fällen. Weiterer Vorteil für den Anleger ist, dass ein Widerrufsrecht nicht verjährt und somit nur die zeitlichen Grenzen der Verwirkung zu beachten sind.
Wird die Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrags bei einem (teilweise) fremdfinanziertem Fondserwerb wirksam widerrufen, so kann der Anleger von der finanzierenden Bank, die im Zusammenhang mit dem Fondserwerb aus Eigenmitteln aufgewendeten Zahlungen erstattet, verlangen, Nutzungszinsen geltend machen sowie eine Bestätigung vom Kreditinstitut fordern, keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen erbringen zu müssen. Dies gilt, soweit der Darlehensvertrag und der Fondserwerb - wie häufig - eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Auch bei kompletter Eigenfinanzierung einer geschlossenen Fondsbeteiligung kann ein Widerrufsrecht in Betracht kommen. Dies vor allem dann, wenn ein Anleger in einer Haustürsituation (also zu Hause, am Arbeitsplatz, bei einer Freizeitveranstaltung, in öffentlichen Verkehrsmitteln) durch mündliche Verhandlungen zum Fondsbeitritt bestimmt wurde und die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Zu beachten gilt, dass der Anleger in diesem Fall bei erklärtem Widerruf regelmäßig nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, das meist nicht seinen Einzahlungen entspricht sondern wesentlich geringer ausfällt. Dennoch macht auch hier die Überprüfung eines möglichen Widerrufsrechts häufig Sinn, insbesondere dann, wenn noch weitere Raten auf die Beteiligung zu zahlen sind.
Anleger, die diesbezüglich Beratungsbedarf haben, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.