Im Verfahren "Österreichische Post" hat der EuGH erstmals konkrete Bedingungen für den immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO festgelegt. Das Urteil wurde mit großer Spannung erwartet, da es bisher erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Bestimmung und Bemessung immaterieller Schäden im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen gab. In Deutschland gab es über 240 Gerichtsentscheidungen mit unterschiedlichen Auslegungen, insbesondere zur Frage, ob Artikel 82 DSGVO eine Erheblichkeitsschwelle enthält.
Das EuGH-Urteil stellt klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO allein keinen automatischen Schadensersatzanspruch begründet. Es ist erforderlich, dass ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen wird. Jedoch betont der EuGH, dass der Schadensersatzanspruch nicht davon abhängig ist, dass der entstandene immaterielle Schaden eine bestimmte Erheblichkeit erreicht. Dadurch können auch geringfügige Schäden entschädigt werden.
Die genaue Höhe des Schadensersatzes kann von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei sie die unionsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Äquivalenz berücksichtigen müssen. Dies ermöglicht den nationalen Gerichten, praktikable Kriterien zur Bestimmung der Schadenshöhe zu entwickeln. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Urteil klare Grenzen für eine Herabsenkung oder Minimierung immaterieller Schäden setzt.
"Das EuGH-Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz und stärkt die Rechte der Verbraucher", sagt István Cocron, Rechtsanwalt bei CLLB Rechtsanwälte. "Es sendet ein deutliches Signal an Unternehmen, dass sie den Datenschutz ernst nehmen müssen und für Verstöße haftbar gemacht werden können. Wir bei CLLB Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, Geschädigte von Datenschutzverletzungen rechtlich zu vertreten und ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen."
Das EuGH-Urteil markiert den Beginn der Klärung weiterer Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO. Derzeit sind neun weitere Verfahren nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anhängig.