Mit anderen Worten: Der verurteilte Berater muss dem Kläger sämtliche Zahlungen, die er in den Fonds geleistet hat, erstatten. Im Gegenzug überträgt der Anleger seine Rechte aus der wertlosen Beteiligung auf den Berater. Hinzukommt, dass der Berater verpflichtet wurde, den Anleger von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dieses Urteil des Landgerichts Chemnitz. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
"Nach dem nun vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Dresden fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt István Cocron.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 800 geschädigte Anleger diverser Debi Select Fonds. Neben Urteilen gegen die Debi Select selbst konnte die Kanzlei auch bereits zahlreiche Urteile gegen Anlageberater zu Gunsten der geschädigten Anleger erstreiten. In vielen Fällen waren die Berater haftpflichtversichert, sodass nach einem Urteil oder im Rahmen einer gütlichen Einigung eine zügige Zahlung erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.
Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.
Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.
"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.
Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.
Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.