„Hintergrund des Güteverfahrens dürfte die drohende Verjährung des behaupteten Rückforderungsanspruches der ALAG zum 31.12.2012 sein. Da im Jahr 2009 die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft der jeweiligen Anleger an der ALAG beschlossen wurde, musste die ALAG bis Ende des Jahres 2012 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen“ erklärt Rechtsanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Durch die rechtzeitige Einreichung eines inhaltlich ausreichenden Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle kann die Hemmung der im Rahmen des Güteantrages geltend gemachten Ansprüche erreicht werden. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens tritt grds. für die Dauer des Güteverfahrens selbst sowie für weitere sechs Monate ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde.
„Sollte das Güteverfahren scheitern, ist damit zu rechnen, dass die ALAG vor Ablauf der verjährungshemmenden Wirkung die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht.“ erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter.
Nach Auffassung der auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ergeben sich nach einer ersten Durchsicht einiger der eingereichten Güteanträge Anhaltspunkte dafür, dass teilsweise durch diese Güteanträge u.U. keine verjährungshemmende Wirkung der durch die ALAG geltend gemachten Zahlungsforderung erreicht werden konnte.
Anleger, welche einen Güteantrag der ALAG erhalten haben, sollten vor Ablauf der durch die Gütestelle gesetzten Frist gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist das Güteverfahren durchzuführen oder sich erläutern zu lassen, welche Handlungsoptionen bestehen.