Obwohl die vereinbarte Anlagedauer überschritten war, erfolgte keine Zahlung. Auch meldete sich die Energiewert GmbH, die heute nach Umfirmierung Bio Blockkraft GmbH heißt, nicht beim Anleger. Aufgrund dessen befürchtet der Anleger einen Verlust seines Kapitals und wandte sich an die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin. CLLB Rechtsanwälte bereiten derzeit eine Klage gegen die Bio Blockkraft GmbH vor. Die Befürchtungen des Anlegers werden auch dadurch genährt, dass im Netz der Verdacht geäußert wird, bei der Energiewert GmbH könne es sich um ein Schneeballsystem handeln.
Partiarische Darlehen sind eine höchst riskante Anlageform. Anleger gewähren einem Unternehmen ein Darlehen. Einen Anspruch auf Zinsen und eine Rückzahlung ihres Kapitals haben sie aber nur dann, wenn keine anderen Ansprüche von Gläubigern bestehen, weil die Ansprüche des Anlegers aus dem partiarischen Dalehen im Rang hinter alle bestehenden und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger treten. Daraus ergibt sich ein sehr hohes Ausfallrisiko für die Anleger.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte sieht insbesondere Chancen für Anleger, die das Darlehen im Wege eines Fernabsatzgeschäfts oder eines sogenannten Haustürgeschäfts abgeschlossen haben. Ihnen steht ein auf zwei Wochen befristetes Widerrufsrecht zu. Diese zweiwöchige Frist hätte jedoch dann nicht zu laufen begonnen, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ergeben sich hier dadurch, dass diese im CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Vertragstext in keiner Weise optisch hervorgehoben ist, wie dies der Gesetzgeber verlangt.
Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass die einander gewährten Leistungen zurückgewährt werden müssen, sprich der Anleger erhält sein Kapital zurück. Über den Umweg des Widerrufs soll die Nachrangigkeit der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vermieden werden.
Ein anderer Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Vermeidung eines hohen Verlusts kann sich ergeben, wenn ein Anlageberater, der den Anschluss des Darlehens empfohlen hat, nicht korrekt über die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt oder diese unzulässig verharmlost hat.
Anlageberater, die ihren Kunden die Investition in derartige Kapitalanlagen empfehlen, müssen die Anleger vor Zeichnung vollständig, verständlich und rechtzeitig über die damit einhergehenden Risiken aufklären. Erfolgt keine korrekte oder nur eine unvollständige Aufklärung, so kommen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen ihre Berater in Betracht. Derartige Ansprüche sind auf eine Rückabwicklung der Investition gerichtet: Die Anleger erhalten ihr gegebenes Darlehen unter Abzug erhaltener Zinszahlungen zurück. Im Gegenzug übertragen die Anleger die Rechte aus der Kapitalanalage auf den Anlageberater. Mit anderen Worten: Gelingt die Durchsetzung derartiger Ansprüche, so steht der Anleger finanziell so da, als hätte er sich nie auf das partiarische Darlehen eingelassen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch entschieden: „Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet und für die Entscheidungsbildung des Anlegers mildert.“
Schadensersatzansprüche gegen den Berater kommen also auch in Betracht, falls dieser vorhandene Risiken unzulässig verharmlost hat.
Rechtsanwalt Cocron empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, ihren Fall rasch von einem mit der Materie versierten Anwalt prüfen zu lassen
Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung.