Wie den Klägern aber nach deren Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei den Kapitalanlagen um riskante Anlageformen. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen täuschten sie, wie das Urteil des Landgerichts Itzehoe in dem Verfahren mit dem Az. 7 O 257/09 feststellt, eine Sicherheit der Papiere vor, die der Realität nicht entspricht. In dem Verfahren mit dem Az. 7 O 137/09 führt das Landgericht Itzehoe aus, dass der Berater die Risiken der Wertpapiere bagatellisiert habe. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Beratungsgesellschaft Accessio Wertpapierhandelshaus AG, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach den Urteilen des Landgerichts Itzehoe auf Schadensersatz.
Hiergegen hatte der Insolvenzverwalter der Accessio Wertpapierhandelshaus AG Berufung eingelegt. Die Berufungen hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, was die Haftpflichtversicherung der Accessio AG aber nicht hinehmen wollte und daraufhin als Streithelferin der Accessio AG Rechtsbeschwerde einlegte. Diese wurden nun vom Bundesgerichtshof verworfen, sodass die Urteile des Landgerichts Itzehoe rechtskräftig sind.
"Die Urteile bestätigen unsere Rechtsansicht, wonach Accessio in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt hat", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Zwar können Ansprüche gegen Accessio aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings werden wir uns nun mit den Urteilen an die Haftpflichtversicherung der Accessio AG wenden und diese zur Erfüllung der bestehenden Versicherungsverträge auffordern. "
Anleger, die sich fehlerhaft von Accessio beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.