Die stillen Beteiligungen der Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG endeten nach dem Gesellschaftsvertrag 36 Monate nach dem Datum der Begründung der stillen Gesellschaft. Obwohl Anleger teilweise bereits in 2014 schriftlich darüber informiert wurden, dass ihre Einlage nebst Gewinnbeteiligung zur Auszahlung kommt, werden Anleger seither von der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hingehalten.
Begründet wird die „Verzögerung“ u.a. damit, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFIN) der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg (Darlehensnehmerin der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) am 4. Dezember 2015 eine Abwicklungsanordnung betreffend einzelne Pfanddarlehensverträge erteilt habe. Die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg hatte Pfanddarlehen ausgereicht, welche durch Pfandobjekte („Pfänder“) besichert wurden. Soweit die Besicherung durch Inhabergrundschuldbriefe / Inhaberpapiere erfolgte, handelte es sich nach Ansicht der BaFIN um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte.
Die Verwertung der Pfandobjekte, so die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG habe sich insgesamt verzögert, was dazu führe, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihrerseits keine Zahlungen an die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG leisten könne.
Vor dem Hintergrund, dass seitens der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG immer wieder hinhaltende Schreiben an die Anleger versandt werden, stellt sich die Frage, ob und wann die seitens der Anleger im Rahmen der von diesen gezeichneten stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellten Gelder tatsächlich zurückgezahlt werden.
Größten Anlass zur Sorge geben die Ausführungen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG an Anleger im Schreiben vom 23.12.2015, dass für den Fall einer „Schlussverkaufssituation“ hinsichtlich der Pfandobjekte auch ein Schaden der Anleger nicht ausgeschlossen werden könne.
„Soweit Anlegern fällige Rückzahlungsansprüche zustehen, sollten diese umgehend geltend gemacht werden“, so Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Daneben besteht die Möglichkeit, gegen Vermittler / Berater vorzugehen, wenn diese über die Risiken des empfohlenen Anlagemodells nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.