Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler forderte von betroffenen Anlegern rund 60 Millionen nach § 134 I InsO zurück. Die Argumentation: Die Lombardium Gruppe habe eine Art Ponzi-Schema betrieben und Gelder ausgezahlt, die als nicht geschuldete unentgeltliche Leistungen zurückzufordern seien. Viele Gerichte folgten der Argumentation und gaben den Klagen statt.
Anders das Landgericht Stuttgart, welches die Klage mit Urteil vom 07.01.2022 bereits aus Rechtsgründen abwies. Das Urteil ist bemerkenswert und dürfte neben dem Landgericht Heilbronn eine weitere positive Signalwirkung entfalten, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, der für die Kanzlei CLLB das Urteil erwirkte.
Denn auch wenn das Landgericht Stuttgart der Argumentation des Insolvenzverwalters vom Grundsatz her folgte, zeigt es doch sodann schnell auf, wo die eigentliche Musik spielt: Denn auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH komme es weiterhin darauf an, ob die Auszahlungen am Ende vertraglich geschuldet gewesen waren.
Dies hängt von den genauen Formulierungen und Ausgestaltungen der Vertragsklauseln im systematischen Gefüge des Beteiligungsvertrages unter Hinzuziehung der wesentlichen Angaben des Zeichnungsscheins und des Prospektes ab. Die Stuttgarter Richter entschieden, dass im Gegensatz zu einer vor dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallvariante, die vorliegend betroffenen Anleger einen Anspruch auf die ausgezahlten Gelder hatten. Das Urteil bestätigt somit die von CLLB-Rechtsanwälten vertretene Rechtsansicht, wonach die ausgezahlten Gelder gerade keine unentgeltlichen, sondern vertraglich geschuldete Leistungen darstellten.
CLLB Rechtsanwälte welche bereits über eine umfangreiche Expertise auf dem Gebiet des Insolvenz- und Kapitalmarktrechts verfügen, raten daher von Insolvenzverfahren betroffenen Anlegern, die maßgeblichen Unterlagen durch eine spezialisierte Kanzlei ihrer Wahl prüfen zu lassen.