Der Fonds, der in das Vollcontainerschiff MS „Antofagasta“ investiert hat, erwirtschaftet mit dem Schiff schon zu lange nicht mehr das Geld, was im Emissionsprospekt prospektiert worden war und das für die Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten und Kosten dringend gebraucht wird. Nicht nur Mannschaft, Wartung und Treibstoff wollen bezahlt werden, auch müssen hohe laufende Darlehenskosten beglichen werden. Denn das Schiff wurde nicht lediglich mit dem Eigenkapital der Anleger finanziert, sondern darüber hinaus über ein erhebliches Darlehen, aus dem regelmäßige Zins- und Tilgungsverpflichtungen resultieren.
Die Nachricht vom vorläufigen Insolvenzverfahren ist eine Hiobsbotschaft für die zahlreichen Anleger, die sich oft auf Empfehlung des Anlageberaters ihres Vertrauens an dem Fonds beteiligt haben. In vielen Fällen ohne sich völlig darüber im Klaren zu sein, welche Risiken mit der Zeichnung einer solchen Kommanditbeteiligung verbunden ist. Nun müssen sie lernen, dass diese Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können. Dies ist umso bitterer, als dass die Anlage oftmals ein fest eingeplantes Zubrot zur Rente liefern sollte.
Für betroffene Anleger stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich Ihnen bieten. Im Einzelfall kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Derartige Ansprüche sind gegen den Berater oder das Beratungsunternehmen bzw. die Bank gerichtet, welche die Zeichnung des Schiffsfonds angeraten haben.
Anlageberater müssen bei ihrer Empfehlung zum einen berücksichtigen, welche Ziele und Wünsche der Anleger mit einer Geldanlage verfolgen möchte. Wenn der Anleger beispielsweise auf der Suche nach einer sicheren Anlage zur Absicherung im Alter war, erscheint die Empfehlung zur Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds rechtlich bedenklich. Dann könnte die Empfehlung zur Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds nicht anlegergerecht gewesen sein, da diese geschlossenen Fonds Risiken aufweisen, die bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Folge: Schadensersatzansprüche gegen den Berater kommen in Betracht.
Zum anderen müssen Anlageberater den Anleger vor dessen Zeichnung auf die mit der von ihnen empfohlenen Anlage verbundenen Risiken hinweisen. Neben dem Totalverlustrisiko ist darüber aufzuklären, dass es schwierig oder sogar völlig unmöglich sein kann, vor Ende der Laufzeit der Beteiligung an das eingesetzte Kapital heranzukommen. Auch muss ein Anleger wissen, dass er Ausschüttungen möglicher Weise noch Jahre nach deren Erhalt zurückzuzahlen hat, falls diese nicht aus Gewinnen gezahlt wurden, sondern sie rechtlich als sog. verdeckte Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein sollten. Gerade dies kann für Anleger im Insolvenzfall zu einem großen Problem werden.
Wurde die Beteiligung von einem Kreditinstitut zur Zeichnung empfohlen, so musste die Bank darüber hinaus ungefragt über sogenannte Kick-back-Zahlungen informieren, die sie hinter dem Rücken der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligung als Provision vereinnahmt hat.
Wurde über einen der vorgenannten Punkte nicht aufgeklärt, so kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. das dahinter stehende Beratungsunternehmen / die Bank in Betracht.
Derartige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Er erhält vom Gegner das in den Fonds investierte Geld zurück und überträgt im Gegenzug die Beteiligung auf den Berater. Bei einer Falschberatung muss ein Anlageberater zudem die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzen.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin weist darauf hin, dass Anleger, die sich falsch beraten fühlen, nicht zögern sollten, ihre etwaigen Ansprüche rasch anwaltlich prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen. Spätestens auf den Tag genau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung tritt die absolute Verjährung derartiger Ansprüche ein. Dann sind etwaige Ansprüche faktisch nicht mehr durchsetzbar, da sich der Anlageberater dann auf die Einrede der Verjährung berufen wird.
Unter Umständen übernehmen bestehende Rechtsschutzversicherungen die mit der Anspruchsprüfung und –durchsetzung verbundenen Kosten.