Die FlexLife Capital AG hat über Jahre Lebensversicherungen aufgekauft, wobei die Kaufverträge in aller Regel so ausgestaltet waren, dass die Auszahlung des Kaufpreises ratierlich in monatlichen Auszahlungen über einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren erfolgen sollte.
Mit Bescheid vom 11.06.2013 hat die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) der FlexLife Capital AG die Geschäftstätigkeit hinsichtlich des betriebenen Einlagengeschäfts untersagt und der Gesellschaft aufgegeben, das unerlaubt betriebene Bankgeschäft unverzüglich abzuwickeln. Hintergrund war anscheinend ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die FlexLife Capital AG. Denn nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei der Geschäftstätigkeit der FlexLife Capital AG um ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist. Über eine solche Erlaubnis verfügt die FlexLife Capital AG jedoch anscheinend nicht.
Wie zahlreiche verunsicherte Verkäufer der Kanzlei CLLB mitteilten, hat die FlexLife Capital AG die Ratenzahlungen Mitte 2013 gestoppt. Nach jetzigem Kenntnisstand von CLLB Rechtsanwälte leistete die FlexLife Capital AG seitdem an keinen Anleger Auszahlungen mehr. Die FlexLife Capital AG begründet dies gegenüber ihren Käufern damit, dass der Bescheid der BaFin sie daran hindere, Auszahlungen zu tätigen. Entgegen dieser Äußerungen der FlexLife Capital AG scheint der Bescheid der BaFin jedoch nicht ursächlich für die Einstellung der monatlichen Ratenzahlungen zu sein. Dies ist der Verbrauchermitteilung der BaFin vom 07.03.2014 zu entnehmen. Die FlexLife Capital AG kann sich somit nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte nicht auf das Aufsichtsverfahren der BaFin berufen und behaupten, diese sei ursächlich für die Einstellung der Zahlungen.
Gegenwärtig ist nicht abzusehen, ob die FlexLife Capital AG die monatlichen Zahlungen wieder aufnimmt bzw. den geschuldeten Gesamtkaufpreis an die Kunden auszahlen wird. Betroffenen Kunden rät CLLB Rechtsanwälte daher, ihre Ansprüche gegen die FlexLife Capital AG und ggf. auch gegen die Berater, die diese Kaufverträge vermittelt haben, von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.