Aus diesem Grund raten die Rechtsanwälte dazu, dem Abstimmungsverfahren zu widersprechen und auf der Durchführung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu bestehen. Gleichzeitig und unabhängig von der Abwicklung des Fonds sollten die Anleger auch darüber nachdenken, ob sie auch dann in den Fonds investiert hätten, wenn sie von der Möglichkeit des tatsächlichen, aktuellen Verlaufs gewusst hätten. Sofern das nicht der Fall ist, könnten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung in Betracht kommen. Diese Ansprüche können gleichzeitig und unabhängig von der Liquidation geltend gemacht werden und zu einer erheblichen oder vollständigen Schadenskompensation führen.
Wie CLLB bereits mitteilte, hat beispielsweise das Landgericht Leipzig bereits Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG zugesprochen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um eine unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtsprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen. CLLB empfiehlt daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.