Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Erwerber von Namensschuldverschreibungen erwarben jeweils in der Vergangenheit Namensschuldverschreibungen von der zum damaligen Zeitpunkt noch unter Fröschl Geokraftwerke GmbH firmierenden GEOKRAFTWERKE.de GmbH
Im weiteren Verlauf wurden die Vertragsverhältnisse jeweils mit Wirkung zum 31.12.2018 gekündigt.
Da jedoch nach Beendigung der Vertragsverhältnisse keine Rückzahlung des Anlagekapitals erfolgte, beauftragten die Anleger die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen.
Die Beklagte vertrat in den gerichtlichen Verfahren u.a. die Auffassung, eine Rückzahlung habe nicht zu erfolgen, weil zwischen den Parteien eine Nachrangigkeit von Rückzahlungsansprüchen vereinbart wurde. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Nachrangklausel unwirksam ist.
Mit Urteilen vom 07.07.2020 wurde die GEOKRAFTWERKE.de GmbH nunmehr zumindest zur Rückzahlung eines Teiles der jeweiligen Anlagebeträge verurteilt.
Bereits im Spätsommer 2019 wurde die GEOKRAFTWERKE.de GmbH vom Landgericht Regensburg dazu verurteilt, einem Anleger Schadensersatz zu leisten. Der ebenfalls von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Jahr 2013 Namensschuldverschreibungen zu einem Nennbetrag in Höhe von € 10.000,00. Der Kläger gab an, dass ihm die Namensschuldverschreibungen in einem telefonischen Informationsgespräch mit der GEOKRAFTWERKE.de GmbH als zukunftsträchtige Anlageform vorgestellt wurde, welche durch das EEG abgesichert sei. Darüber hinaus sei ihm am Telefon mitgeteilt worden, dass er sein Geld jederzeit zurückerhalten könne. Im Vertrauen auf diese Angaben erwarb der Kläger im Nachgang die Namensschuldverschreibungen bei der Beklagten.
Nachdem der Kläger im Jahre 2018 erfahren hatte, dass er sein Geld nicht jederzeit zurückerhalten werde, konsultierte er die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und beauftragte diese mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhob Klage gegen die GEOKRAFTWERKE.de GmbH.
Nach Anhörung des Anlegers und des Geschäftsführers der Beklagten kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die GEOKRAFTWERKE.de GmbH ihre vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe, in dem sie dem Kläger gegenüber wahrheitswidrige Angaben zur Rückzahlung seines Kapitals gemacht habe. Das Landgericht Regensburg verurteilte die GEOKRAFTWERKE.de GmbH deshalb zur Rückzahlung des vom Kläger geleisteten Anlagebetrages Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Namensschuldverschreibungen.
Das zuständige OLG Nürnberg hat zwischenzeitlich in dem von der GEOKRAFTWERKE.de GmbH eingelegten Berufungsverfahren die GEOKRAFTWERKE.de GmbH darauf hingewiesen, dass es gegenwärtig keine Erfolgsaussichten der Berufung sieht und der GEOKRAFTWERKE.de GmbH geraten, die Berufung zurückzunehmen..
„Auch wenn diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind, zeigen sie doch, dass Erwerber von Namensschuldverschreibungen der GEOKRAFTWERKE.de GmbH, die sich unzureichend aufgeklärt fühlen, Chancen haben, vor Gericht ein positives Urteil zu erstreiten. Auch Anleger, die ihr Vertragsverhältnis bereits gekündigt haben, dürften sich durch die jüngst ergangenen Urteile bestätigt fühlen “ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie die GEOKRAFTWERKE.de GmbH auf diese Entscheidungen reagiert. Gegenwärtig sind diverse Verfahren in der ersten und in der zweiten Instanz gegen die GEOKRAFTWERKE.de GmbH anhängig.