Für die Anleger der POC Beteiligungsgesellschaften POC Eins GmbH & Co. KG, POC 2 GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie POC Growth 3 + GmbH & Co. KG haben sich in den letzten Monaten die schlechten Nachrichten gehäuft. Nachdem die Fondsgesellschaften anscheinend selbst einsehen mussten, dass sie aufgrund zu hoher Kosten und zu geringer Umsätze keine Gewinne erwirtschaften konnten, wurden im Juli 2013 sämtliche Fondsgesellschaften in die COGI Ltd. Partnership als Master LP zusammengeführt.
Diese Zusammenführung sollten Synergieeffekte erzielen, so dass Kosten gesenkt und die POC Beteiligungsgesellschaften das operative Geschäft gewinnbringend betreiben können. Diese Ziele konnten offenbar trotz der Umstrukturierung nicht erreicht werden. So wandten sich zwischenzeitlich vermehrt verunsicherte Anleger an CLLB Rechtsanwälte, weil ihnen von der Fondsgesellschaft mitgeteilt wurde, dass auch für 2014 Vorabauszahlungen ausfallen würden.
Als problematisch für die Beteiligung der Anleger dürfte sich bei den POC Beteiligungsgesellschaften unter anderem das zu möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept erweisen. Ob durch die Umstrukturierungsmaßnahmen zukünftig gewinnbringen gearbeitet werden kann, steht in den Sternen. Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte kann daher ein Totalverlust nicht mehr ausgeschlossen werden.
Anleger sollten berücksichtigen, dass es sich bei den Auszahlungen, die sie in den letzten Jahren erhalten haben, um Vorabausschüttungen handeln könnte. Diese stellen möglicherweise bilanzrechtlich keine Gewinne dar und könnten deshalb möglicherweise von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden. Häuftig wurden Anleger jedoch von ihren Beratern nicht darauf hingewiesen, dass sie zukünftig Gefahr laufen könnten, Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen. In derartigen Fällen könnten - neben Ansprüchen gegen die Initiatoren - auch Schadensersatzansprüche gegen die Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung vorliegen.
Betroffenen Anlegern rät CLLB Rechtsanwälte daher, ihre Ansprüche sowohl gegen Anlageberater als auch gegen die Initiatoren der Beteiligungsgesellschaft von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.