Die Feststellung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. "Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben. Allerdings kann sich die Versicherung eben auch nicht auf die Argumentation zurückziehen, dass der Versicherungsfall - wie vorliegend der Diebstahl - überhaupt nicht eingetreten sei. Wenn der Versicherungsnehmer hinreichend darlegen kann, dass sein Fahrrad (oder andere in seinem Eigentum befindliche Sachen) gestohlen wuren, reicht dies für den Haftungsfall aus", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: "Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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