Das Problem des Fonds ist nun, dass das Gebäude komplett an den Gebäudeausrüster Imtech vermietet ist, der im August beim Amtsgericht in Hamburg einen Insolvenzantrag gestellt hat. Das Gericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Aufgrund dieser Situation besteht ein erhebliches Mietausfallrisiko. Die Mieteinnahmen werden aber benötigt, um fällig werdende Darlehensraten zu bedienen.
Das weitere Schicksal des Fonds dürfte davon abhängen, wie sich die Situation der Imtech und das (vorläufige) Insolvenzverfahren weiterentwickeln. Dem Fondsmanagement dürfte es seinerseits nicht möglich sein, das Mietverhältnis zu kündigen, da es für den Vermieter ab Stellung eines Insolvenzantrags eine Kündigungssperre gibt. Mietforderungen bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründen lediglich einfache Insolvenzforderungen, die der Vermieter später zur Insolvenztabelle anmelden kann.
Erst die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Mietforderungen wären Masseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter vorrangig zu zahlen wären. Ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stände dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht des Mietverhältnisses zu. Würde der Insolvenzverwalter dieses Sonderkündigungsrecht ausüben, müsste der Fonds rasch einen Anschlussmieter zu vertretbaren Konditionen zu finden.
Worst-case-Szenario könnte sein, dass bankseitig das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird. Was bei einer dann anstehenden Verwertung herauskommt, ist völlig offen. Die Banken jedenfalls sind in solchen Fällen vor den Anlegern zu befriedigen. Dies führt dazu, dass es in einer solchen Situation zu Verlusten für die Anleger kommen kann, die bis hin zu einem Totalverlust reichen können.
Festzuhalten ist, dass sich der Fonds aufgrund des Insolvenzantrags der Imtech ebenfalls in einer schwierigen und unklaren Situation befinden dürfte.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich empfiehlt betroffenen Anlegern die Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen als Experten ausgewiesenen Rechtsanwalt. Grundsätzlich müssen Banken und Anlageberater die Anleger vor dem Erwerb umfassend und verständlich über die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Risiken aufklären. Banken müssen darüber hinaus über etwaig an sie fließende Rückvergütungen (sog. Kick-back-Zahlungen) aufklären. Sofern eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgte, stehen Schadensersatzansprüche des Anlegers im Raum, die auf eine vollständige Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Durchsetzung derartiger Ansprüche.