Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde von betroffenen Anlegern berichtet, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – mit Schreiben vom 20.05.2015 unter Fristsetzung bis zum 08.06.2015 erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hat. Letztmals hatte die Gesellschaft Anleger mit Schreiben vom 15.02.2015 zur „Rückführung der geleisteten Ausschüttungen“ aufgefordert.
Die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH behauptet in ihrem aktuellen Schreiben vom 20.05.2015: „Die Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen hat ihre rechtliche Grundlage in der Änderung des Gesellschaftsvertrags, die in der Gesellschafterversammlung vom Juni 2013 verbindlich und mit der dafür erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist und somit Rechtskraft erlangt hat […].“
Viele Anleger sind jetzt verunsichert und wünschen einen Informationsaustausch mit anderen am Fonds beteiligten Gesellschaftern. Diesen Interessenaustausch unter betroffenen Anlegern verhindert die Gesellschaft jedoch standhaft, obwohl die Dubai Sports City GmbH & Co. KG bereits rechtskräftig zur Herausgabe eines schriftlichen Verzeichnisses der Vor- und Nachnamen sowie der Adressen der an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG beteiligten Gesellschafter und Treugeber verurteilt wurde. Trotz Zwangsgeldfestsetzung ist die Fondsgesellschaft dieser vorgenannten Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Dies ist für Anleger unverständlich.
Frau Rechtsanwältin Linz, Rechtsanwältin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil auf Herausgabe der Gesellschafternamen und -anschriften für einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger erstritten hatte, rät nun betroffenen Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Schadloshaltung gegenüber Dritten bestehen können. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die mit dieser Anlage einhergehenden Risiken – wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals – vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben.
Im Falle einer gerichtlichen Bestätigung von Schadensersatzansprüchen sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Vor diesem Hintergrund sowie einer möglicherweise noch im Sommer 2015 drohenden absoluten Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.