„Das Mitwirkungsverbot trifft Banken und Zahlungsdienstleister. Sie dürfen das illegale Glücksspiel nicht dadurch erst ermöglichen, indem sie entsprechende Zahlungsdienstleistungen anbieten. Spielern kann dieses Mitwirkungsverbot zugutekommen, weil Ansprüche der Zahlungsdienstleister gegen sie ins Leere laufen können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das Landgericht Ulm hatte mit Urteil vom 16.12.2019 bereits entschieden, dass der Zahlungsdienstleister PayPal keine Ansprüche gegen einen Spieler hat (Az.: 4 O 202/18). Ähnlich hat nun auch das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 30.11.2020 entschieden (Az.: 86 C 155/20).
Hier hatte der Spieler seine Einsätze nicht über PayPal, sondern über Skrill bzw. Netteler getätigt. Er hat seinen Wohnsitz in Dormagen und auch seine IP-Adresse weist auf den Raum Düsseldorf hin. Daher sei es unrealistisch, dass der Spieler lediglich die Abbuchungen für seine Einsätze beim Online-Glücksspiel im Raum Düsseldorf getätigt habe und zum Spielen dann in ein Land gefahren sei, in dem Online-Glücksspiel erlaubt ist, beispielsweise ins Ausland oder nach Schleswig-Holstein, so das AG Neuss.
Die Dienstleister Skrill bzw. Netteler hätten die Zahlungen daher erst gar nicht ermöglichen dürfen. Nach Ansicht des AG Neuss war es für sie offensichtlich, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel erfolgen sollten. Dafür spreche auch, dass sie mit einer Vielzahl von Online-Casinos verlinkt seien. Zudem haben sie auch Kenntnis darüber, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist.
Da die Zahlungsdienstleister somit gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben, könnten sie auch keine Forderungen gegen den Spieler stellen. Denn eine Forderung aus einem verboten Rechtsgeschäft sei nichtig und habe keine geschützten Wert, so das Gericht.
„Spieler, die am illegalen Glücksspiel teilgenommen haben, können sich also durchaus gegen Forderungen der Zahlungsdienstleister wehren. Mahnungen und Vollstreckungsbescheide dürfen jedoch nicht ignoriert werden. Es muss Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden. Dann müssen die Zahlungsdienstleister ihre Forderungen vor Gericht durchsetzen. Das könnte schwierig werden, da sie selbst gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben“, sagt Rechtsanwalt Cocron.
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