Die Anleger hatten sich im Jahr 2008 an ihre Hausbank gewandt und um Beratung hinsichtlich einer sicheren Möglichkeit der Kapitalanlage gebeten. Die Bankberater stellten den Anlegern nach deren Darstellung daraufhin die Fondsbeteiligung als sichere Anlage vor, die im Vergleich zum Tagesgeldkonto aber höhere Zinsen biete. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung der Anleger ausschließlich positiv bewertet.
Mit der Klage begehren die Anleger nun volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie die Beteiligung an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG nicht gezeichnet hätten. "Die Betroffenen stehen hierbei alles andere als chancenlos dar", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. "Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.