Mit Schreiben vom 26.03.2013 informierte die IVG über die Zustimmung der Gesellschafter zur Umschuldung. Anderenfalls wäre es den Banken möglich gewesen, das Darlehen zu kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, was für die Anleger ziemlich sicher einen Totalverlust bedeutet hätte.
Umgekehrt bedeutet die Zustimmung zur Umschuldung keineswegs, dass nicht trotzdem ein Totalverlust eintreten kann. Die Mitteilung der IVG an die Anleger sind für diese nicht sehr positiv: die Banken bestehen auf einer Art Vorfälligkeitsentschädigung, die der Fonds nicht leisten kann. Lösungsansatz: man möchte entsprechend höhere Zinsen vereinbaren. Konsequenz für die Anleger: Ausschüttungen dürften bis auf weiteres entfallen.
Weitere Bedingung der Banken ist die erfolgreiche Durchführung einer Kapitalerhöhung. Hierzu hat die IVG in ihrem Schreiben weder Zahlen mitgeteilt, noch eine Andeutung gemacht, wie sie Anleger dazu bekommen möchte, weiteres Geld in diese Anlage zu investieren, die sich doch so fatal entwickelt hat. Nach persönlicher Einschätzung von Rechtsanwalt Hendrik Bombosch aus der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, München und Zürich jedenfalls besteht weiterhin ein sehr hohes Totalverlustrisiko für die Anleger.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt er den Anlegern eine anwaltliche Prüfung einzuholen, ob in ihrem Fall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Entsprechende Urteile zugunsten von Gherkin-Anlegern konnte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits in Wuppertal, Köln, Frankfurt, Hanau, Lübeck und Oldenburg erstreiten. Inzwischen vertreten CLLB Rechtsanwälte eine Vielzahl weiterer Anleger des Fonds, die von den gesammelten Erfahrungen der Kanzlei profitieren. Jüngst unterbreitete die Deutsche Bank von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern, die in Frankfurt Klage eingereicht hatten, attraktive Vergleichsangebote, die von den Anlegern angenommen wurden.
Die Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche sind vielfältig und sollten im Einzelfall abgeklärt werden. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige geschlossene Beteiligungen nicht empfohlen werden dürfen, wenn der Anleger eine Anlage sucht, die als sichere Altersvorsorge gedacht ist.
Ebenso waren beratende Banken verpflichtet, die Anleger ungefragt über an sie für die Vermittlung fließende Rückvergütungen aufzuklären. Dies sowohl dem Grunde nach, wie auch bezüglich der Höhe. Aus einer Vielzahl von Anlegerkontakten hat Rechtsanwalt Bombosch den Eindruck gewonnen, dass es die Banken in diesem Punkt oft wohl nicht sehr genau genommen haben mit ihren Aufklärungspflichten. Aber erst wenn ein Anleger das eigene wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank an einer Empfehlung genau kennt kann er sich überlegen, in wessen Interesse eine bestimmte Empfehlung erfolgt.
CLLB Rechtsanwälte weisen weiter darauf hin, dass vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung in vielen Fällen übernehmen.