Beide Fonds haben derzeit ein Problem mit ihrer Innenfinanzierung, die sie zum Erwerb der Fondsobjekte aufgenommen haben. In diesen Darlehensverträgen waren sog. loan-to-value Klauseln enthalten, wonach das offene Darlehen und der jeweils aktuelle Wert der Immobilie in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Bei beiden Fonds wird dieses Wertverhältnis derzeit nicht eingehalten - mit fatalen Konsequenzen für die Anleger. Die Banken können in einer solchen Situation zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen, da sie selbst aufgrund des eigenen, theoretisch höheren Kreditrisikos mehr Eigenkapital nachweisen müssen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken Gebrauch gemacht, weshalb die Anleger zur Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Kommt es in einer solchen Situation nicht zu einer Einigung zwischen Banken und Fondsgesellschaft, so können die Banken im Extremfall die Kündigung des Darlehens erklären, was für den Anleger ein Totalverlustrisiko bedeuten kann, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich.
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal der Fonds ungewiss und im schlimmsten Fall ein Totalverlust für die Anleger eintreten kann. Rechtsanwalt Bombosch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist in diesem Kontext darauf hin, dass CLLB Rechtsanwälte bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg erstritten haben, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect Beteiligungen zugesprochen haben.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.