So auch bei einem von der Kanzlei CLLB vertretenen Mandanten, welcher durch einen Hack seines Accounts über 150.000 EUR verlor. Juristisch gilt es zu prüfen, inwieweit der Broker für die unautorisierten Abbuchungen zu haften hat.
Vergleichbar sind derartige Hacks mit klassischen Bankkontenhacks, wo die Kanzlei CLLB bereits mehrere Erfolge erzielte.
Hier wie dort geht es um die Frage, ob der Kunde sensible Daten grob fahrlässig teilte. Die Hürden des Bundesgerichtshofes, was den Maßstab anbelangt wurden sehr hoch angesetzt. Es bedarf eines in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoßes.
Auch geht es um die Frage, wie der Hack sich ereignete. Offenkundig waren technisch versierte Hacker am Werk, da die 2. Faktoren abgegriffen wurden, welche den Schutz vor missbräuchlichen Überweisungen hätten sicherstellen sollen. Hier gilt zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Kunden ist darzulegen, wie der Hack sich ereignete, sondern der Broker sich in einer so genannten sekundären Darlegungslast befindet.
Die Kanzlei CLLB hat bereits erfolgreich datenschutzrechtliche Verfahren gegen namenhafte Broker geführt und weiß daher um die aktuellen Sicherheitsstandards Bescheid. Da mit dem Hack zudem personenbezogene Daten kompromittiert wurden, sollten Betroffene auch Ansprüche gem. der DSGVO geltend machen, um für ein Verfahren gegen den Broker bestmöglich aufgestellt zu sein.
Selbst wenn es dem Broker gelingen sollte, den Nachweis der groben Fahrlässigkeit zu führen, gilt es zu prüfen, ob der Hack nicht durch aktuelle dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen hätte verhindert werden können. Auch hier kann die Kanzlei CLLB auf ihre umfassende datenschutzrechtliche Expertise zurückgreifen.
Die Kanzlei CLLB empfiehlt daher, keine unüberlegten Schritte zu gehen und jegliche Kommunikation mit dem Broker einer entsprechend versierten Kanzlei Ihrer Wahl zu überlassen.