Von der deutschen Finanzaufsicht, der BaFin, wurde entschieden: Wer in Deutschland mit Kryptowährungen (Cryptocurrencies) handelt, oder diese als sog. Minder schürft, braucht dafür eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis.
Wie Aufsichtsbehörden in anderen Ländern auch, hat die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) u.a. die Aufgabe, Kunden vor „schwarzen Schafen“ zu schützen. Bereits am 19.12.2013 hat sich die BaFin umfassend mit dem Thema Cryptocurrencies beschäftigt.
Zuvor hatte bereits die EBA an Verbraucher Hinweise zu virtuellen Währungen veröffentlicht.
Auch wenn häufig bei Bitcoin, Ether, Monreo, BCC von digitalen Währungen gesprochen wird, ist dies rechtlich nicht zutreffend. Die BaFin stuft daher auch Cryptocurrencies als sog. Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) ein, somit als nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende Werteinheiten.
Verbraucher und Unternehmer, die ihre Rechnungen mit Bitcoin bezahlen, müssen sich grundsätzlich keine Gedanken um eine Erlaubnispflicht durch die BaFin machen. Der Unternehmer kann Kryptowährungen ebenso unproblematisch als Bezahlung akzeptieren, wie der Verbraucher damit seine Waren und Dienstleistungen bezahlen kann.
Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Unternehmer nicht selbst die Kryptowährungen als Zahlungsmittel akzeptiert, sondern sich für den Bezahlvorgang eines Dritten Zahlungsanbieters bedient, der die vom Endkunden erhaltenen Bitcoins an den Unternehmer weiterleitet oder zunächst umtauscht und dann den entsprechenden Eurobetrag an den Unternehmer ausschüttet. Kann wiederum der vom Unternehmer eingeschaltete Zahlungsdienstleister (Paymentanbieter) keine BaFin-Zulassung vorweisen, obwohl dies erforderlich wäre, kann die BaFin ggf. auch gegen den Unternehmer einschreiten. Hier gilt es also, vorsichtig zu sein und sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.
Die Grenze zur Erlaubnispflicht ist fließend. Treten bei der Nutzung von Cryptocurrencies weitere Dienste hinzu, kann diese Grenze schnell überschritten sein. Wer also nicht nur im privaten Bereich Kryptowährungen wie Bitcoins, Ether, Monero, etc. nutzt, sondern einen nicht unerheblichen Beitrag zum Markt leistet, um eben diesen Markt zu erhalten oder einen neuen zu schaffen, wird um eine Genehmigung durch die BAfin nicht herumkommen.
Im Einzelfall kann bereits dann ein erlaubnispflichtiger Eigenhandel iSd. § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG vorliegen, wenn der Umfang von mehr als 20 Einzeltransaktionen pro Monat für Kauf- und Verkauf von Cryptocurrencies überschritten wird.
Die Problematik der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht stellt sich auch für sog. Mining-Pools. Uns sind Fälle bekannt, in denen sowohl die BaFin als auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft gegen solche "Eigenhändler" ermittelt haben, da eine nach Auffassung der Behörden erforderliche BaFin-Genehmigung nicht vorlag.
Weniger überraschend ist die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Kryptowährungs-Handelsplattformen (Crytpocurrency Exchanges).
Sobald Kryptowährungen gewerblich gehandelt werden, greift die BaFin ein.
Je nach konkretem Geschäftsmodell, können sehr unterschiedliche Erlaubnistatbestände des KWG oder auch des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt sein.
Denkbar ist auch, dass ein Unternehmer aus Sicht der BaFin mit seiner Plattform Finanzkommissionsgeschäfte betreibt, wenn die Plattform im eigenen Namen als Verkäufer und Käufer von Cryptocurrencies auftritt, die wirtschaftlichen Ergebnisse des Handels aber die Auftraggeber des Unternehmers trifft.
Auch sog. multilaterale Handelssysteme bedürfen einer BaFin-Lizenz: In diesem Fall bringt die Exchange-Plattform mittels Software Käufer und Verkäufer eines Crytpocurrency-Geschäfts zusammen.
Die im KWG definierten Bank- oder Finanzdienstleistungen bedürfen einer BaFin-Erlaubnis.
Vergleichbares gilt für Zahlungsdienste, die dem ZAG unterliegen. Wer die Erlaubnis nicht hat, macht sich sogar strafbar – selbst im Fall des nur leichtfertigen und damit lediglich fahrlässigen Handelns.
Es drohen zudem die Schließung des Geschäfts und erhebliche Strafzahlungen. Der Unternehmer, oder Geschäftsführer, der ohne die nötige BaFin-Lizenz tätig wird, haftet seinen Kunden schon allein aufgrund der fehlenden Erlaubnis für alle eingetretenen Schäden, die aufgrund der enormen Volatilität der Kryptowährungen schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen können.
In der Regel kann sich der verantwortliche Unternehmer dabei auch nicht hinter einer haftungsbeschränkten Rechtsform, z.B. einer GmbH, „verstecken“ – die Haftung trifft ihn persönlich.
Wer ein Kryptowährungs-Geschäft betreiben will, sollte sich also frühzeitig mit den damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigen.
Das Crytpocurrency-Team von CLLB Rechtsanwälte unterstützt Sie bei allen rechtlichen Fragen zu den Themen Cryptocurrencies und Blockchain.
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