Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung mit Totalverlustrisiko, dem Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten war.
Das Gericht nahm diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und sein Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.
Das Landgericht Berlin kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge der Anlegerin dienen sollte und daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen. Die Beratungsgesellschaft ist daher Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt worden. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen.
Frau Rechtsanwältin Linz, Rechtsanwältin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG, die sich falsch beraten fühlen, ihren Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater / Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.