Die auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich hat eine Klägerin erfolgreich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertreten. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 09.12.2015 fest, dass die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH für die von Seiten der Beraterin erfolgte fehlerhafte Beratung auf Schadensersatz haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass dem Anleger, der seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hatte, anlässlich seiner ersten Zeichnung der maßgebliche Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, dass dieser im Beratungsgespräch nicht über die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen aufgeklärt wurde und dass anlässlich der zweiten Zeichnung eine Relativierung eben dieses Anlagerisikos erfolgte.
Rechtsanwältin Manon Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat, erklärt: „Das Urteil ist insbesondere deswegen bedeutsam, da das OLG Hamburg bestätigt hat, dass sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin und Altgesellschafterin die mündlichen Aufklärungspflicht-verletzungen der Beraterin zurechnen lassen muss. Zudem gelangt das OLG Hamburg in Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass selbst wenn im vorliegenden Fall in einem früheren Termin ein Prospekt übergeben worden wäre, von einer fehlerhaften Aufklärung auszugehen ist, da die Beraterin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Gefahr besteht, dass die Ausschüttungen dem Anleger möglicherweise nicht endgültig verbleiben, sondern zurückgezahlt werden müssen.“
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Zudem ist ein Prospekt nur dann ein geeignetes Mittel zur Aufklärung, wenn er so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird, dass er vor Zeichnung noch vollständig gelesen werden kann. Auch gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht des Anlegers, im Nachgang zur Beratung und nach erfolgter Zeichnung die Angaben des Beraters auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. So darf der Berater insbesondere keine im Prospekt enthaltenen Risikoangaben entwerten.
Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zusteht. Dieser ist darauf gerichtet, ihn so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nie erworben. Im Ergebnis erhält der Anleger das für den Erwerb des Fonds eingesetzte Geld zurück; seit Zeichnung erhaltene Ausschüttungen sind hiervon in Abzug zu bringen; im Gegenzug muss die Beteiligung auf die Treuhänderin übertragen werden.
Vor dem Hintergrund des positiven Urteils des OLG Hamburg empfiehlt es sich für Anleger, die sich ebenfalls fehlerhaft beraten fühlen, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Linz erklärt: „Unsere Kanzlei reicht derzeit für eine Vielzahl von Anlegern, die sich treuhänderisch beteiligt haben, Klagen gegen diverse Anspruchsgegner ein. Es können sich insbesondere Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es kommt zudem eine Haftung von Altgesellschaftern und weiteren Prospekt- und Aufklärungsverantwortlichen in Betracht.“
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
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