Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im April 2017 mit der Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag über 60 Monate geschlossen. Die monatliche Rate betrug rund 550 Euro, der Gesamtbetrag belief sich auf ca. 23.300 Euro. Im Dezember 2019 erklärte der Kläger schließlich den Widerruf des Leasingvertrags. Bis dahin hatte er Leasingraten in Höhe von insgesamt ca. 16.000 Euro gezahlt. Den Widerruf begründete der Kläger mit einem Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Angaben zu den Folgen eines Widerrufs seien irreführend und fehlerhaft.
Die Klage hatte Erfolg. Der Leasingvertrag sei ausschließlich im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen. Das sei von der Sixt Leasing nicht bestritten worden, so das LG München. Der Kläger habe damit ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrags.
Das Gericht bestätigte die Argumentation des Klägers, dass die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Widerrufsfolgen bei der Frist zur Rückgabe des Fahrzeugs widersprüchlich seien. Dort heißt es einerseits, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückgeben muss und an einer anderen Stelle, dass die Rückgabe unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Abgabe der Widerrufserklärung, erfolgen muss. Da die Angaben zu der Rückgabefrist sich erheblich unterscheiden, sei der Leasingnehmer nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert worden, so das LG München.
Der Leasingvertrag muss daher rückabgewickelt werden, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhält der Kläger seine bereits gezahlten Raten zurück. Der Clou: Für die gefahrenen Kilometer muss er sich noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das Landgericht München ist damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München gefolgt. Das OLG München hatte schon im Juni in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Leasingnehmer seinen Vertrag mit der Sixt Leasing aufgrund widersprüchlicher Angaben in der Widerrufsinformation widerrufen konnte. Auch das OLG München entschied, dass die Sixt Leasing keinen Anspruch auf einen Wertersatz oder Nutzungsentschädigung habe (Az. 32 U 7119/19).
„Der Fehler in dem Sixt-Leasingvertrag ist kein Einzelfall. In vielen Verträgen lassen sich diese widersprüchlichen Angaben zur Rückgabe finden. Diese Verträge können immer noch widerrufen werden, zumindest wenn sie im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
„Fehler, die den Widerruf eines Leasing- oder auch Darlehensvertrags zur Pkw-Finanzierung erlauben, sind nicht nur Sixt, sondern auch anderen Anbietern und Banken ermöglichen“, so Rechtsanwalt Sittner.
Mehr Informationen: https://auto-kredit-widerruf.de/