Nachdem am 01.06.2016 um 12.37 Uhr vor dem Amtsgericht Hamburg über die MAGELLAN Maritime Services GmbH das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet und Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, wird nun das weitere Vorgehen geklärt.
Fest steht zum heutigen Tage nur, dass nach der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Geschäftsbetrieb erst einmal weiter geführt wird. Für Anfang September ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geplant. Im Anschluss wird die Frist zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger mitgeteilt.
Für die Anleger, die zugleich Eigentümer der Container sind, bedeutet dies, dass sie erst einmal abwarten sollten, was das Insolvenzverfahren angeht. Voreilige Schritte, wie die sofortige Vornahme der Forderungsanmeldung, sind bestenfalls unergiebig, schlimmstenfalls aber sogar schädlich.
„Zu empfehlen ist daher, sich mit anderen Anlegern in einer Interessensgemeinschaft zusammen zu schließen, um sicherzustellen, dass man alle wichtigen Informationen erhält und zugleich über Möglichkeiten der finanziellen Wiedergutmachung auf dem Laufenden gehalten wird“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die die Interessensgemeinschaft „Magellan-Geschädigte“ gegründet hat. „Denn vorliegend sind einige interessante Konstellationen zu berücksichtigen. Hierzu gehört zum einen die Frage, was mit den Containern passieren wird. Schließlich sind die Anleger ja die Eigentümer der tatsächlich existenten Container. Werden diese weiter vermietet, verschrottet oder verkauft? Zu klären wird auch sein, welche Rechte im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, um bevorzugt eine Rückzahlungen zu erhalten.“
Und schließlich ist insbesondere auch zu prüfen, inwiefern Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern geltend gemacht werden können.
„Die Containeranlagen wurden nach den uns vorliegenden Flyern und den uns geschilderten Beratungsgesprächen oftmals als sichere Kapitalanlage vermittelt. Auf Risiken wurde dementsprechend nicht oder zumindest nicht ausreichend hingewiesen. Diese Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Anlageberater ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen, “ erklärt Rechtsanwalt Luber
CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten.
Interessenten können sich kostenfrei in die Interessensgemeinschaft „Magellan-Geschädigte“ aufnehmen lassen.