Mittlerweile wurde der Internetkonzern von über 60 deutschen Gerichten auf Zahlung in Höhe von bis zu € 1.000 Schadensersatz verurteilt. Eine Betroffenheit vom Datenleck lässt sich schnell und einfach über die Plattform https://haveibeenpwned.com/ mittels Eingabe der Telefonnummer im internationalen Format (+49…) prüfen.
Rückenwind bekamen die Facebook Verfahren aktuell vom EuGH (Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21). Hiernach darf der immaterielle Schaden nicht aufgrund einer fehlenden Erheblichkeit verneint werden. Klar ist angesichts der sich abzeichnenden Rechtsprechung, dass Facebook somit für die Folgen des Datenlecks in Form von Betrugsversuchen und Verunsicherungsgefühlen zu haften hat.
Die von SPAM ausgehenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen. Bereits mit dem unachtsamen Klick auf einen vermeintlich harmlosen Link, der etwa über den Status des kürzlich bestellten Paktes informieren soll, haben Cyberkriminelle bereits ihr Ziel erreicht. Der Zugriff auf das Smartphone, ein Zugriff auf die Bankkonten, E-Mailkonten und social Media Accounts begründet ein nicht unbeachtliches Risiko.
Betroffene Personen haben daher Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz und können gerichtlich feststellen lassen, dass Facebook (Meta) für sämtliche Vermögensschäden, welche kausal auf das Datenleck zurückzuführen sind, zu haften hat.
Angesichts der sich abzeichnenden Rechtsprechung rät die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betroffenen Usern Schadensersatz zu verlangen und sich abzusichern, sollten in der Zukunft Vermögensschäden aufgrund des Datenlecks eintreten.