Auf Grund der Betriebsprüfung wurden die Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 geändert. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen noch keine neuen Bescheide vor, diese sollen jedoch in Kürze ergehen.
Diese Änderungsbescheide führen nach Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft im Wesentlichen für das Jahr 2002 mit geringen Beträgen für das Jahr 2003 zu Steuernachzahlungen der Anleger. Erschwerend kommt für die Film-Fonds-Anleger hinzu, dass die steuerlichen Nachzahlungen in der Regel mit 6 % p. a zu verzinsen sind.
Zahlreiche Anleger haben sich daher bereits an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt. Diese Anleger möchten sich - so die Erfahrungen von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte - nicht damit zufrieden geben, dass von Seiten des Fonds versucht wird, diese Änderungsbescheide wieder zu Fall zu bringen. Daher stellt sich Frage, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich schadlos zu halten.
Grundsätzlich können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden, wenn der Anleger bei Erwerb der Fondsbeteiligung nicht über die Risiken des Anlageprodukts im Einzelnen aufgeklärt wurde. So ist der Anleger regelmäßig über steuerliche Risiken, die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und auch über die versteckten Provisionen, die sog. Kick-backs zu informieren. Letzteres gilt dann, wenn die Beteiligung auf Beratung einer Bank hin erworben wurde.
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung erhält der Anleger als Schadensersatz die Differenz zwischen einbezahltem Eigenkapital und den Ausschüttungen sowie die steuerlichen Nachteile erstattet. Darüber hinaus wird regelmäßig auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht, den man üblicherweise mit 4 % p. a. ansetzt.
Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten überdies die Verjährung im Auge behalten. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der Schaden begründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, allerdings spätestens nach 10 Jahren.
Rechtsanwalt Alexander Kainz rät daher allen Medienfondanlegern, die sich unzutreffend beraten fühlen, möglichst umgehend eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen