Miles & More oder vergleichbare Loyality Systeme dürften nicht nur Vielfliegern ein Begriff sein. In der Luft, auf Reisen aber auch bei Partnerunternehmen können Bonusmeilen gesammelt und auf einem Kundenkonto gutgeschrieben werden. Die Meilen können dann gegen Sachprämien, Dienstleistungen oder Waren eingetauscht werden.
„Wir sind allerdings der Auffassung, dass sich die Kunden die Meilen auch auszahlen lassen können. Darum haben wir jetzt für einen Mandanten die Auszahlung seiner Prämienmeilen bei Miles & More verlangt. Einer unserer Mandanten in diesem Fall hat über 710.000 Meilen auf seinem Kundenkonto gesammelt. Pro Meile haben wir einen Wert von 3 Cent festgelegt, so dass wir jetzt für unseren Mandanten die Auszahlung von insgesamt ca. € 21.000,00 fordern“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, mit Sitz in München und Berlin.
Hintergrund für die Forderung ist, dass es sich bei dem System Miles & More nach Auffassung der von der Kanzlei vertretenen Meilensammler um ein E-Geldgeschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG handeln dürfte.
Im Rahmen des ZAG ist E-Geld wie folgt definiert:
Gemäß ZAG ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Hiervon sind nur wenige Ausnahmen z.B. bei Kundenkarten einer Ladenkette oder Tankstelle oder Bezahlkarten in der Kantine oder Stadion, etc. möglich. Eine weitere Ausnahme betrifft Prepaid-Karten für Mobiltelefone.
Bei Miles & More Meilen dürften nach Auffassung der Kanzlei CLLB alle Tatbestandsmerkmale für E-Geld erfüllt sein. Denn auch durch Käufe und Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Autovermietungen bei Partnerunternehmen können weitere Meilen auf dem Kundenkonto gutgeschrieben werden.
Weiter gibt es bei Miles & More keine Begrenzung für das Gesamtzahlungsvolumen, so dass eine Ausnahme für dieses System nicht gelten dürfte.
Auch die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFiN) sieht die Voraussetzungen für E-Geld grundsätzlich bereits dann als gegeben an und führt in diesem Zusammenhang regelmäßig aus, dass wenn „Token“ gegen gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben würden und als Zahlungsmittel für Leistungen Dritter dienen sollen, das nach § 11 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) erlaubnispflichtige Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZAG) in Betracht kommt.
Nachdem Lufthansa Miles and More sich bisher außergerichtlich geweigert hat, den Anspruch Ihres Kunden auf Auszahlung des Meilenguthabens in Euro anzuerkennen, wird heute die entsprechende Klage zum LG Frankfurt eingereicht und die Angelegenheit damit einer richterlichen Klärung zugeführt, erklärt CLLB weiter.
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