Am 24.06.2013 findet nun in München eine Informationsveranstaltung des Abwicklers statt. Der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 KWG eingesetzte Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer möchte hierbei über den Ablauf der Abwicklung informieren sowie die demnächst anstehenden Schritte und rechtlichen wie wirtschaftlichen Entscheidungen der Liquidation erläutern. Ferner sollen die Anleger auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob Aussicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben besteht. CLLB Rechtsanwälte werden an der Veranstaltung teilnehmen und die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne der Abwickler erstellt hat, um die seitens der Anleger erlittenen Verluste zu kompensieren.
"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihres Nominalbetrages rechnen", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich.
"Betroffene Anleger befinden sich daher in einer schwierigen Situation. Zum einen wäre es natürlich wünschenswert, wenn möglichst viele Anleger einem koordinierten Vorgehen des Abwicklers zustimmen. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Abwickler nicht ausschließlich die Interessen der Anleger vertritt. Vielmehr ist er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht primär dazu eingesetzt worden, die Abwicklung der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG durchzuführen."
Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach unserer Erfahrung allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.