Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin weist darauf hin, dass auch heute noch rechtliche Möglichkeiten für die Anleger bestehen, sich von dem unliebsamen Fonds zu lösen und das eingesetzte Kapital zurück zu erhalten.
Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe, Frankfurt a. M., Naumburg und Brandenburg haben neben zahlreichen Landgerichten für verschiedene Montranus Fonds bestätigt, dass das mit der Beteiligung aus steuerlichen Gründen verbundene Darlehen der Helaba Dublin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält.
Gut für die Anleger des Montranus III: Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung begann das zweiwöchige Widerrufsrecht nie zu laufen. Rechtsfolge: Ein Widerruf der Finanzierungsverträge ist auch heute noch möglich. Nach einem erklärten Widerruf muss die Helaba dem Anleger alle für den Erwerb der Beteiligung getätigten Aufwendungen erstatten, wobei erhaltene Ausschüttungen abzuziehen sind. Im Gegenzug ist die Beteiligung auf Helaba Dublin zu übertragen.
In zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen hat sich die Helaba mit dem Argument versucht zu verteidigen, dass ein Widerruf aufgrund der langen Zeit seit dem Erwerb der Beteiligung verwirkt sei.
Dieser Argumentation sind die Gerichte zu Gunsten der Anleger regelmäßig nicht gefolgt, da die Anleger von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht keine Kenntnis hatten. Eine Verwirkung dürfte nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte jedenfalls solange nicht in Betracht kommen, wie die Finanzierung noch nicht vollständig getilgt ist.
Betroffenen Anlegern empfiehlt Rechtsanwalt Bombosch Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt .
Web: www.cllb.de