Der Nordcapital Waldfonds 1 investiert in verschiedene Mischwälder in Rumänien und wurde ausweislich der CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Unterlagen u.a. mit einem hohen Wertsteigerungspotential bei Veräußerung der Waldflächen am Ende der Fondslaufzeit und den prognostizierten, langfristig steigenden Holz- und Waldpreisen bei sinkendem Angebot an Anleger vertrieben.
Aufgrund kostenintensiver Infrastrukturmaßnahmen sah sich die Geschäftsführung außer Stande, für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 eine Ausschüttung darstellen zu können.
Die von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin war nach ihrer Darstellung über die Risiken dieser Beteiligung sowie über das Vergütungsinteresse der beratenden Bank nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Landgericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Anlegerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die beratende Bank für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds eine „Rückvergütung in Höhe von 9 % des von der Klägerin gezeichneten Kommanditistenkapitals“ erhalten hat.
Die Bank muss der Anlegerin nach dem nicht rechtskräftigen Urteil nunmehr ihre gesamte Einlage nebst Agio abzüglich während der Laufzeit an die Anlegerin ausgezahlte Ausschüttungen erstatten. Ferner muss die Bank die Anlegerin von etwaigen weiteren Verbindlichkeiten freistellen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Zug um Zug muss die Anlegerin der Bank die Beteiligung an der Nordcapital Waldfonds 1 SilviRom Forest GmbH & Co. KG übertragen.
Anleger an der Nordcapital Waldfonds 1 SilviRom Forest GmbH & Co. KG sollten daher durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Beratungsgesellschaft/beratende Bank zustehen.
Bei geschlossenen Beteiligungen ist sowohl über die Verlustrisiken bis hin zum Risiko des Totalverlustes als auch darüber aufzuklären, dass eine vorzeitige Veräußerung derselben nur sehr erschwert und häufig nur unter Inkaufnahme von hohen Verlusten möglich ist. Ferner müssen Anleger darüber aufgeklärt werden, dass das Risiko besteht, gewinnunabhängige Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen.
Soweit die Beteiligung von einer Bank empfohlen wurde, ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner dazu verpflichtet, über die an sie geflossene Vergütung in Form von Rückvergütungen aufzuklären.
Rechtsfolge einer Pflichtverletzung ist, dass der Anleger Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Es sind ihm also die Erwerbskosten abzüglich der seit dem Erwerb an ihn geflossenen Ausschüttungen zu erstatten. Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages hat der Anleger die Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft/beratende Bank zu übertragen.
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen. Häufig werden die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt.