Der Nordcapital Waldfonds 1 investiert in verschiedene Mischwälder in Rumänien und wurde ausweislich der CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Unterlagen u.a. mit einem hohen Wertsteigerungspotential bei Veräußerung der Waldflächen am Ende der Fondslaufzeit und den prognostizierten, langfristig steigenden Holz- und Waldpreisen bei sinkendem Angebot an Anleger vertrieben.
Die von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin war nach ihrer Darstellung über die Risiken dieser Beteiligung sowie über das Vergütungsinteresse der beratenden Bank nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Bank muss der Anlegerin nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil nunmehr ihre gesamte Einlage nebst Agio abzüglich während der Laufzeit an die Anlegerin ausgezahlten Ausschüttungen erstatten. Ferner muss die Bank die Anlegerin von etwaigen weiteren Verbindlichkeiten freistellen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Zug um Zug muss die Anlegerin der Bank die Beteiligungan der Nordcapital Waldfonds 1 SilviRom Forest GmbH & Co. KG übertragen.
Anleger an der Nordcapital Waldfonds 1 SilviRom Forest GmbH & Co. KG sollten daher durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Beratungsgesellschaft/beratende Bank zustehen.
Bei geschlossenen Beteiligungen ist sowohl über die Verlustrisiken bis hin zum Risiko des Totalverlustes als auch darüber aufzuklären, dass eine vorzeitige Veräußerung derselben nur sehr erschwert und häufig nur unter Inkaufnahme von hohen Verlusten möglich ist. Ferner müssen Anleger darüber aufgeklärt werden, dass das Risiko besteht, gewinnunabhängige Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen.
Soweit die Beteiligung von einer Bank empfohlen wurde, ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner dazu verpflichtet, über die an sie geflossene Vergütung in Form von Rückvergütungen aufzuklären.
Rechtsfolge einer Pflichtverletzung ist, dass der Anleger Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Es sind ihm also die Erwerbskosten abzüglich der seit dem Erwerb an ihn geflossenen Ausschüttungen zu erstatten. Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages hat der Anleger die Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft/beratende Bank zu übertragen.
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen und auch die mögliche Verjährung der Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.