Wie die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits im Januar und April 2018 meldete, hat das Landgericht München I die Grünewerte Wertzins 2 GmbH jeweils zur Rückzahlung der Anlagebeträge nebst Zinsen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger verurteilt.
Zur Erinnerung: Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger hatten jeweils eine als „Wertzins Plus 1 Tranche 2016“ bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH erworben. Zwischen den Parteien war zunächst eine Rückzahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages zum 31.12.2016 vereinbart.
Die Grünewerte Wertzins 2 GmbH berief sich nach dem Fälligkeitszeitpunkt jedoch auf eine sogenannte „qualifizierte Nachrangklausel“.
Die von den Anlegern daraufhin beauftragte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat ihre Klagen darauf gestützt, dass die „qualifizierte Nachrangklausel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grünewerte Wertzins 2 GmbH nicht wirksam in die Verträge mit einbezogen worden sind.
Nachdem das Landgericht München I zwischenzeitlich mit den Urteilen aus Januar und April 2018 diese Auffassung bestätigt hat, legte die Grünewerte Wertzins 2 GmbH Berufung zum Oberlandesgericht München ein.
Das Oberlandesgericht München hat nunmehr im ersten Verfahren die Berufung der Grünewerte Wertzins 2 GmbH zurückgewiesen.
„Die Ausführungen des OLG München bestätigen unseren Rechtsstandpunkt“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Nach unserer Auffassung sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts auch auf andere Anlageprodukte der Grünewerte-Gruppe übertragbar, die eine qualifizierte Nachrangklausel enthalten.“
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält zunehmend Anfragen von Anlegern der Grünewerte Wertzins 2 GmbH aber auch der Grüne Werte Energie GmbH, die Darlehensverträge mit einer formularmäßig geregelten Nachrangigkeit abgeschlossen haben. Die Kanzlei hat in den vergangenen Wochen diverse Klagen beim Landgericht München I eingereicht. Gegenstand der einzelnen Klagen sind nicht nur die Geldanlagen „Plus“ sondern auch andere Anlagen wie „Klassik“. Die bisher von den zuständigen Gerichten geäußerte Rechtsauffassung verdeutlicht, dass die Anleger nicht rechtlos gestellt sind.
Anleger, die sich von einer formularmäßig vereinbarten Nachrangklausel benachteiligt oder überrascht fühlen sollten unbedingt juristischen Rat von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einholen.