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OLG Stuttgart erklärt Klauseln bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung für unwirksam

OLG Stuttgart erklärt Klauseln bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung zum Transport abhängt, für unwirksam (Az. 7 U 3/13).

(lifePR) (München, )
München, den 17. April 2014: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Datum vom 7 November 2013 festgestellt, dass die Klausel einer Auslandskrankenrücktransport-versicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung zum Transport abhängt, für unwirksam ist (OLG Stuttgart, Az. 7 U 3/13). Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Mitte März 2009 wurde der Kläger während seines Urlaubs auf den Philippinen schwer verletzt und daraufhin im örtlichen Krankenhaus von Cagayan de Oro City auf den Philippinen operiert. Im Anschluss forderte er die Beklagte erfolglos zum Rücktransport nach Deutschland zur weiteren medizinischen Versorgung auf. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht gab der Versicherungsgesellschaft zwar insoweit Recht, als im konkreten Einzelfall keine medizinische Indikation für einen sofortigen Rücktransport bestanden hätte. Unabhängig hiervon seien aber die Versicherungsbedingungen wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung zum Transport abhängt, unwirksam. Denn der bloße Anspruch auf Kostenerstattung reiche nicht aus, um den Zweck eines Auslandskrankenrücktransports zu gewährleisten. Denn die Kosten eines solchen Transports könnten sich, so der 7. Senat des Oberlandesgerichts, problemlos auf einen sechsstelligen Betrag addieren. Ein Geschädigter könne aber keinesfalls innerhalb weniger Stunden nach einem schweren Unfall oder einer ebensolchen Erkrankung einen solchen Betrag beschaffen, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung letztlich ohne Nutzen sei. Hieraus folge, dass ein Versicherungsnehmer einen Rücktransport nicht selbst vorfinanzieren müsse.

Gleiches gelte, so das Oberlandesgericht weiter, auch für die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung zum Transport. Hierin sei eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu sehen. Denn maßgeblich für die Kostenübernahmepflicht könne nicht die subjektive Einschätzung eines Arztes beispielsweise eines Dritte-Welt-Landes, sein. Eine solche Regelung komme einer Aushöhlung des Versicherungsvertrages gleich und sei daher unbeachtlich.

Die Feststellung des OLG Stuttgart bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar – wie ja auch der vorliegende Fall zeigt – dabei, dass Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf einen überaus kostenintensiven Auslandskrankenrücktransport haben. Sofern allerdings die medizinische Indikation hierfür besteht, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf umgehenden Rücktransport. Eine bloße Kostenerstattung erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich nicht.“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.

Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Anerkennung haben insbesondere unsere Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für unsere Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.

Wir sind etablierter Ansprechpartner für diverse Schutzvereinigungen und unsere Reputation ist, genauso wie der Finanzmarkt, international. Wir haben Standorte in München, Berlin und Zürich und arbeiten darüber hinaus auch eng mit Kooperationspartnern aus beinahe allen europäischen Staaten und den USA zusammen.

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CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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