Das überwiegende Verbot des Online-Glücksspiels im Internet wurde schon wiederholt durch verschiedene Gerichte bestätigt, zuletzt auch vom Landgericht Freiburg. Das Gericht stellte mit Urteil vom 14. Oktober2020 fest, dass das Glücksspiel im Internet verboten ist (Az.: 14 O 122/20). Eine Vereinbarung über Spieleinsätze zwischen der Klägerin und dem Betreiber eines Online-Casinos könne als Vereinbarung zum Glücksspiel gesehen werden. Da im Glücksspielstaatsvertrag geregelt ist, dass Online-Glücksspiel bis auf wenige Ausnahmen ohne eine entsprechende Genehmigung verboten ist, ist eine solche Vereinbarung unwirksam, so das LG Freiburg. „Das heißt, dass der Spieler seine Einsätze zurückverlangen kann“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Online-Casinos argumentieren gerne damit, dass dieses Verbot gegen europäisches Recht verstoße. Doch diesen Einwand wies das LG Freiburg zurück. Es räumte ein, dass die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der EU haben, durch die nationale Regelung eingeschränkt werde. Diese Regelung stehe aber im Einklang mit europäischem Recht, da sie u.a. dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht und ihrer Begleitkriminalität diene. Einem EU-Mitgliedsstaat stehe es grundsätzlich zu, das nationale Schutzniveau bei Glücksspiel selbst zu bestimmen.
Ähnlich hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schon im August 2019 entschieden (Az.: 1 N 46.18). Es stellte klar, dass das in § 4 Abs. 4 des Glückspielspielstaatsvertrag geregelte Verbot von Glücksspiel im Internet weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen Europarecht verstoße.
Da Online-Glücksspiel in Deutschland in den meisten Fällen illegal ist, können Spieler ihre Verluste vom Anbieter zurückverlangen. „Auch Banken und Zahlungsdienstleister können in der Haftung stehen. Aufgrund des Mitwirkungsverbots hätten sie die Zahlungen beim Online-Glücksspiel nicht ermöglichen dürfen“, so Rechtsanwalt Cocron.