Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte mehrere Jahre über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei rund 30.000 Euro verloren. Allerdings waren öffentliche Glücksspiele im Internet in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 laut Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. „Unserem Mandanten war das Verbot nicht bekannt. Der Betreiberin des Online-Casinos musste hingegen klar gewesen sein, dass ihr Glücksspielangebot in Deutschland illegal war. Wir haben daher für unseren Mandanten die vollständige Rückzahlung seines Verlustes verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
CLLB Rechtsanwälte hat schon für zahlreiche Mandanten Geld von Online-Casinos zurückgeholt und hatte auch am Landgericht Bonn Erfolg. Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Deutschland verboten. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Spielverträge mit dem Kläger von Anfang an nichtig gewesen. Daher habe der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, so das Gericht.
Sinn und Zweck des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertag sei die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn die geschlossenen Spielverträge trotz des Verbots als wirksam angesehen würden und die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld behalten dürften, führte das Gericht weiter aus.
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er keine Kenntnis von dem Verbot hatte und die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil bewiesen, so das LG Bonn.
„Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihren Verlust zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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