Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite zwischen Januar 2018 und Februar 2020 an Online-Glücksspielen teilgenommen und im Lauf der Zeit mehr als 26.000 Euro verloren. Betrieben wurde das Online-Casino von einer Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar, die keine Lizenz für das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland hatte. „Da die Betreiberin mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, hat sie die Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund erlangt. Wir haben daher verlangt, dass sie unseren Mandanten den Verlust vollständig ersetzen muss“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte in erster Instanz vor dem LG Gießen Erfolg und auch die Berufung der Beklagten wird wohl ins Leere laufen. Das OLG Frankfurt machte deutlich, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und sie daher voraussichtlich zurückgewiesen wird.
Das OLG stellte fest, dass das LG Gießen den Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste zu Recht bejaht habe, da die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der zu dieser Zeit gültigen Fassung war in Deutschland das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte mit ihrem Angebot verstoßen. Dies habe zur Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge nichtig seien und die Beklagte somit keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe, so das OLG. Daher müsse sie die Verluste erstatten. Das Verbot aus dem Glückspielstaatsvertrag habe auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen, stellte das OLG weiter fest.
Auch wenn das Verbot von Online-Glücksspielen mit Wirkung zum 1. Juli 2022 etwas gelockert wurde, ändere dies nichts an der Sichtweise. Insbesondere lasse sich aus der Reform des Glücksspielstaatsvertrags nicht herleiten, dass die vormalige Rechtslage gegen europäisches Recht verstoßen habe, erteilte das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Beklagten eine klare Absage. Vielmehr hätten Studien ergeben, dass das Glücksspiel im Internet weiterhin und insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahr gefährlich ist.
Das wesentliche Argument für die Liberalisierung des Glücksspielvertrags sei gewesen, dass das bisherige Verbot von Online-Glücksspielen nicht zum gewünschten Erfolg im Hinblick auf Bekämpfung der Suchtgefahr, des Schwarzmarktes oder des Jugendschutzes gebracht habe. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag werde versucht, einen legalen und besser kontrollierbaren Glücksspiel-Markt im Internet zu ermöglichen. Solange das Verbot in der alten Fassung bestand, müsse dieses aber auch durchgesetzt werden, machte das OLG deutlich.
Der Kläger habe zwar mit seiner Teilnahme an den Online-Glücksspielen auch gegen das Verbot verstoßen. Dies stehe aber seinem Rückzahlungsanspruch nicht im Weg. Es könne nicht unterstellt werden, dass das Verbot des Online-Glücksspiels generell bekannt war, so das OLG Frankfurt. Das Urteil des LG Gießen sei zutreffend und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seiner Verluste.
„Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Online-Casinos den Spielern ihre Verluste ersetzen müssen. Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass die Argumente der Anbieter der Online-Glücksspiele ins Leere laufen und die Spieler daher sehr gute Chancen haben, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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