Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag galt in Deutschland ein umfassendes Verbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Das Verbot wurde von vielen Anbietern umgangen und sie machten ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Da sie gegen das Verbot verstoßen haben, haben die Betreiber der Online-Casinos keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze. Das bedeutet, dass die Spieler ihre Verluste zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Im vorliegenden Fall hatte der Spieler zwischen 2019 und 2020 über die deutschsprachige Internet-Domain pokerstars.de an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 9.500 Euro verloren. Über eine in Deutschland oder in Bayern gültige Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen verfügte die Betreiberin des Online-Casinos nicht. „Den Verlust forderten wir daher von ihr zurück“, so Rechtsanwalt Cocron.
Mit Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien deshalb nichtig und die Beklagte müsse dem Kläger den Verlust ersetzen, urteilte das LG Traunstein. Das Gericht führte aus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen der Suchtprävention und dem Gesundheitsschutz diene. Dieser Zweck könne aber nicht erfüllt werden, wenn die abgeschlossenen Spielverträge als rechtswirksam angesehen würden und die Anbieter der illegalen Glücksspiele im Internet das Geld behalten dürften, führte das Gericht weiter aus.
Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen ebenfalls gegen das Verbot verstoßen und deshalb keinen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe. Denn nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei nur das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das Verbot richte sich daher lediglich an die Betreiber von Online-Glücksspielen und nicht an die Spieler, stellte das LG Traunstein klar. Zudem habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der Spieler Kenntnis von dem Verbot hatte.
Die Regeln für Online-Glücksspiele wurden zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. „Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine in Deutschland gültige Lizenz ist für das öffentliche Angebot von Glücksspielen im Internet nach wie vor zwingend erforderlich. Daher haben Spieler weiterhin gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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