Der Kläger hatte zwischen 2018 und 2020 an Online-Glücksspielen über eine deutschsprachige Webseite der beklagten Gesellschaft teilgenommen. Im Laufe der Zeit türmte er dabei Verluste in Höhe von rund 18.000 Euro auf. Diese Verluste verlangte er nun zurück.
„Hintergrund ist, dass in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein weitreichendes Verbot von Online-Glücksspielen galt. Da die Veranstalter von Online-Casinos gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, haben sie das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt. Spieler können ihre Verluste daher zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Traunstein entschied daher, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Verluste habe. Die Beklagte habe trotz des Verbots ihr Online-Glücksspiel auch auf den deutschen Markt ausgerichtet und damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien daher nichtig gewesen, so dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Einsätze des Klägers hatte, führte das Gericht aus. Daher müsse sie die Verluste ersetzen.
Das Verbot von Online-Glücksspielen nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags würde ins Leere laufen, wenn die abgeschlossenen Spielverträge trotz des Verbots als rechtswirksam anerkannt würden, machte das LG Traunstein klar.
„Zahlreiche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass Spieler ihre Verluste von den Anbietern der Online-Casinos zurückverlangen können. Daran ändert auch nichts, dass die Regelungen für das Glücksspiel im Internet zum 1. Juli 2021 gelockert wurden. Diese Änderungen wirken nicht rückwirkend“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Zudem sind dem Online-Glücksspiel in Deutschland auch nach der Reform nicht Tür und Tor geöffnet. „Nur wer eine entsprechende Lizenz hat und die strengen Vorgaben einhält, darf in Deutschland Glücksspiele im Internet anbieten“, so Rechtsanwalt Cocron.
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