Hintergrund für die Anträge auf Aussetzung ist ein am EuGH anhängiges Verfahren zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler bei Online-Glücksspielen. Da die Rechtslage in Deutschland aber auch vor einem Urteilsspruch des EuGH eindeutig ist, lehnen die Gerichte einen Aussetzungsantrag in der Regel ab. „Die Anbieter der illegalen Online-Glücksspiele spielen auf Zeit. Davon sollten sich die Spieler nicht mürbe machen lassen und ihren rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
So hat auch das OLG München einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Kurioserweise hatte das Verfahren ohnehin schon stattgefunden, da der Aussetzungsantrag erst am Verhandlungstag am Gericht eingegangen war. Das war aber nicht der Grund, warum das OLG den Antrag zurückwies.
In dem Verfahren hatte CLLB Rechtsanwälte für einen Mandanten Rückzahlungsansprüche aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend gemacht. „Wir haben argumentiert, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag a.F. verstoßen hat. Da die Verträge somit nichtig sind, hat unser Mandant Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste“, so Rechtsanwalt Cocron.
Das LG Kempten gab der Klage in erster Instanz statt. Die Entscheidung des OLG München im Berufungsverfahren steht noch aus. Rechtsanwalt Cocron geht aber davon aus, dass das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird. Dafür spreche auch, dass das Gericht den Antrag auf Verfahrensaussetzung abgelehnt hat.
Zur Begründung führte das OLG München aus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Entscheidung habe. Diese würde nur hinausgezögert, wenn eine Entscheidung des EuGH abgewartet werde, ob das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland mit europäischem Recht vereinbar ist. „Der EuGH hat ohnehin schon im September 2010 entschieden, dass ein nationales Verbot gerechtfertigt sein kann, wenn es Ziele des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht oder Schutz vor ruinösen Verhalten verfolgt – wie es beim Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Fall ist. Es ist kaum zu erwarten, dass der EuGH nun zu einer anderen Rechtsprechung kommt“, so Rechtsanwalt Cocron.