Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite von Bet-at-home zwischen 2012 und 2019 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich rund 61.000 Euro verloren. Sportwetten im Internet fallen unter Online-Glücksspiele, die in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren. Bei Online-Sportwetten gab es allerdings die Ausnahme, dass die Bundesländer den Veranstaltern eine Erlaubnis erteilen konnten. „Über so eine Genehmigung verfügte die Anbieterin hier allerdings nicht. Wir haben für unseren Mandanten daher die Rückzahlung seines Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Zudem habe die beklagte Anbieterin auch wiederholt gegen Glücksspielgesetze verstoßen und mehrfach Einsätze über dem monatlichen Limit von 1.000 Euro ermöglicht oder auch Live- und Ergebniswetten während eines laufenden Sportereignisses angenommen.
Das LG Essen gab der Klage statt, der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlusts. Online-Glücksspiele, einschließlich Sportwetten im Internet, seien nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten gewesen, sofern keine Erlaubnis erteilt worden ist. Über eine solche Genehmigung habe die beklagte Bet-at-home.com Entertainment Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfügt. Da sie damit gegen das Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Verträge nichtig. Die Beklagte habe die Einsätze daher ohne Rechtsgrund erlangt und müsse dem Kläger seinen Verlust ersetzen, so das Gericht.
Die Beklagte könne sich nicht auf eine Duldung ihrer Online-Sportwetten durch die deutschen Behörden berufen, denn es sei nicht ersichtlich, wie eine deutsche Behörde Online-Glücksspiele, die in Malta ins Internet gestellt werden, unterbinden sollte, führte das LG Essen weiter aus. Zudem würde eine Duldung keine Legalisierung der Glücksspiele bedeuten und eine erforderliche Genehmigung nicht ersetzen.
Selbst wenn die Beklagte eine Erlaubnis gehabt hätte, hätte sie sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrags gehalten, da sie Wetten über dem monatlichen Limit von 1.000 Euro ermöglichte und verbotswidrig Live- und Ergebniswetten durchgeführt habe. Zudem habe es auch einen unzulässigen Link zu anderen Online-Glücksspielen gegeben, so das Gericht.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er mit seiner Teilnahme an den Online-Sportwerten ggf. auch gegen das Verbot verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt, sondern stehe vielmehr weiter auf dem Standpunkt, dass ihr Angebot legal war, führte das LG Essen weiter aus.
Außerdem seien die Ansprüche auch nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit der Kenntnis des Klägers und somit nicht vor Ende 2020 eingesetzt habe und die absolute zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, stellte das Gericht fest.
„Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen inkl. Sportwetten notwendig. Eine solche Lizenz können viele Anbieter nicht vorweisen. Spieler haben daher gute Aussichten, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
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