Für Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten zählen, galt in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein weitreichendes Verbot. Dennoch machten die Anbieter ihre Sportwetten auch für Spieler in Deutschland über deutschsprachige Webseiten leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Verträge nichtig und die Spieler können die Rückzahlung ihres Verlusts verlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem LG Essen hatte der Kläger zwischen Oktober 2018 und Juni 2019 über eine von der Beklagten betriebene Webseite an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich knapp 59.000 Euro verloren. Die Beklagte verfügte zwar über eine maltesische Lizenz für ihr Angebot von Sportwetten, aber nicht über eine in Deutschland gültige Erlaubnis. Der Kläger verlangte daher seinen Verlust zurück.
Seine Klage hatte am LG Essen Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Auch Online-Sportwetten seien als Glücksspiele anzusehen. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot von Online-Sportwetten daher gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Da die den Wetten zugrunde liegenden Verträge darum nichtig seien, habe die Beklagte die Einsätze ohne Rechtsgrund erlangt und müsse dem Kläger die Verluste zurückzahlen, entschied das Gericht.
Die Beklagte habe sich nicht um eine Konzession für ihr Angebot in Deutschland bemüht und habe ihre Software auch nicht Bedingungen angepasst, die gemäß Glücksspielstaatsvertrag Voraussetzung für den Erhalt einer Lizenz für das Anbieten von Online-Sportwetten gewesen wären. So hätte bspw. der Höchstwetteinsatz eines Spielers auf 1.000 Euro im Monat begrenzt werden müssen. Dieses Verhalten verdiene keinen besonderen Schutz. Zudem solle vor allem der Spieler durch das Verbot von Online-Glücksspielen u.a. vor Spielsucht und Wettsucht geschützt werden, führte das LG Essen aus.
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er mit seiner Teilnahme an den Online-Sportwerten ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte und die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, so das LG Essen.
„Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen inkl. Sportwetten notwendig. Eine solche Lizenz können viele Anbieter nicht vorweisen. Spieler haben daher gute Aussichten, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de