Mit dem Beschluss vom August 2019 hat das OVG Berlin-Brandenburg eine Untersagungsverfügung der Ordnungsbehörde gegen den bekannten Anbieter bet-at-home bestätigt. Es stellte klar, dass das in § 4 Abs. 4 des Glückspielspielstaatsvertrag geregelte Internetverbot weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen Europarecht verstoße.
Das Gericht führte aus, dass das Verbot weder gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verstoße. Das Internetverbot stehe auch mit dem Europarecht im Einklang. Hier schloss sich das OVG Berlin-Brandenburg einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hatte am 26.10.2017 entschieden, dass das Internetverbot mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang steht. Das hat zudem der EuGH mit Urteil vom 8. September 2009 entschieden (Az.: C-42/07).
Ähnlich wie das OVG Berlin-Brandenburg haben auch die Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg zum Verbot von Online-Glücksspiel entschieden.
Da weder europäisches Recht noch das Grundgesetz gegen das Internetverbot sprechen, ist das Online-Glücksspiel in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen weiterhin unzulässig. „Das bedeutet, dass Online-Spieler Schadensersatz von den Anbietern verlangen können. Sie können die Rückzahlung ihrer Verluste verlangen, da die Glücksspiele erst gar nicht hätten angeboten werden dürfen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Anspruchsgegner können aber nicht nur die Anbieter der Online-Glücksspiele sein, sondern auch Banken und Zahlungsdienstleister, die die finanziellen Transaktionen beim Online-Poker, Online-Roulette und anderen Glücksspielen durchführen. Denn im Glücksspielstaatsvertrag ist auch ein umfassendes Mitwirkungsverbot geregelt. Es besagt u.a., dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel verboten ist. „Die Einsätze können somit auch von den beauftragten Banken oder Zahlungsdienstleistern zurückverlangt werden“, so Rechtsanwalt Cocron.
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