Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Anfang Juli 2015 den Anlegern verschiedene Maßnahmen aufgezeigt, die nach Ansicht der Fondsgesellschaft erforderlich sein sollen, um Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft tilgen zu können. Diese stellen sich nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte wie folgt dar:
Die erste Möglichkeit sieht den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der Objektgesellschaft in Kanada vor.
Problematisch an dieser Maßnahme könnte nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte sein, dass hierdurch zwar kurzfristige liquide Mittel zur Begleichung von Darlehen aufgebracht werden können, der Fondsgesellschaft dadurch jedoch das Anlagevermögen entzogen wird. Ohne das Anlagevermögen könnte jedoch die erforderliche Sanierung der POC Fonds scheitern.
Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass die Anleger der Fondsgesellschaft zusätzlich zu Ihrer bereits erbrachten Einlage ein nachrangiges Darlehen gewähren.
In aller Regel führt die Nachrangigkeit dazu, dass die Darlehensforderung der Anleger erst nach Befriedigung anderer Forderungen bedient wird. Ob diese Lösung für die Anleger wirtschaftlich attraktiv ist, kann momentan jedoch nicht abgesehen werden.
Sofern Anleger mit beiden Optionen nicht einverstanden sind, besteht lediglich als dritte Möglichkeit, gegen beide Beschlüsse zu stimmen.
„Welche der Möglichkeiten den Anlegern auch immer am attraktivsten erscheinen mag, empfehlen wir auf jeden Fall, dass Anleger ihre Stimmrechte ausüben sollten,“ so Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn auch hier gilt der Grundsatz: Jede Stimme zählt.“
CLLB Rechtsanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere bezüglich der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Außerdem raten CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern darüber hinaus, ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.