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Pokerstars – Spieler bekommt rund 39.000 Euro zurück

LG Koblenz verurteilt TSG Interactive Gaming Europe zur Rückzahlung

(lifePR) (München, )
Weder beim Online-Poker noch bei anderen Online-Glücksspielen über die Internetdomain pokerstars.eu hatte ein Spieler das notwendige Glück. Seine Verluste summierten sich schließlich auf rund 39.000 Euro. Nun hat sich das Blatt für ihn gewendet, denn CLLB Rechtsanwälte hat am Landgericht Koblenz erreicht, dass er seinen Verlust vollständig zurückbekommt. Das Gericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2023 deutlich gemacht, dass die TSG Interactive Gaming Europe als Betreiberin der Webseite nicht über die notwendige Lizenz verfügte, um Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten zu dürfen. Daher müsse sie den Verlust erstatten.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2012 und 2020 über die deutschsprachige Webseite pokerstars.eu an Online-Casinospielen, Online-Pokerspielen und Pokerturnieren teilgenommen und unterm Strich rund 39.000 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren, wusste er nicht. „Wir haben von der TSG Interactive Gaming Europe als Betreiberin der Webseite pokerstars.eu daher die Rückzahlung der Verluste unseres Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Das LG Koblenz entschied, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Erstattung seiner Verluste habe. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, nach dem das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen in Deutschland im streitgegenständlichen Zeitraum verboten war. Die Beklagte habe ihr Angebot auch auf Spieler in Deutschland gerichtet. Dies werde daran deutlich, dass sie auf ihrer Webseite die deutsche Sprache ermöglichte und die neutrale Top-Level-Domain „.eu“  verwendete, so das Gericht.

Da die Beklagte gegen das Verbot verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, entschied das LG Koblenz. Dies gelte auch für die wenigen Spieleinsätze, die der Kläger von Kroatien aus getätigt hat. Denn in Kroatien waren Online-Glücksspiele - nach Ermittlungen des Gerichts - nur mit Lizenz des Finanzministeriums erlaubt, die die Beklagte nicht hatte.

Aus dem Umstand, dass der Kläger teilweise einen VPN-Client für die Spielteilnahme nutzte, könne nicht geschlossen werden, dass er außer aus Kroatien auch noch aus anderen Ländern oder aus Schleswig-Holstein an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, machte das Gericht weiter deutlich. Das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertag sowie die Lizenzerfordernis in Kroatien verstießen auch nicht gegen europäisches Recht, so das LG Koblenz.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine „Duldung“ ihres Angebots durch deutsche Behörden berufen. Denn selbst wenn es eine solche Duldung gegeben hätte, würde dies nichts an den zivilrechtlichen Ansprüchen des Klägers ändern, führte das Gericht aus.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch seine Teilnahme an verbotenen Online-Glücksspielen nicht im Weg. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Vielmehr spreche das Auftreten der Beklagten, die nur über eine maltesische Lizenz verfügte, ihr Angebot in Deutschland aber dennoch frei zugänglich angeboten hat, gegen eine Kenntnis des Klägers von dem Verbot, so das LG Koblenz. Zumal die Beklagte einen Hinweis auf die eingeschränkte Zulässigkeit der Spielteilnahme nicht in die Endnutzer-Lizenzvereinbarung aufgenommen habe. Auch dadurch habe sie den Eindruck der Zulässigkeit erweckt.

„Die Regelungen für Online-Glücksspiele in Deutschland wurden zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz für das Angebot von Online-Casinospielen, Online-Poker und Online-Sportwetten weiterhin zwingend in Deutschland erforderlich. Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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