Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Ende Juli 2015 die Anleger darauf hingewiesen, dass die Anfang Juli 2015 eingeforderten Rückzahlungen der Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 nicht vollständig verbucht werden konnten. Nunmehr ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen. Diese Gesellschafterversammlung soll nun Anfang September stattfinden.
Wie sollen sich Anleger verhalten?
Grundsätzlich empfehlen CLLB Rechtsanwälte, dass Anleger ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Dies beinhaltet sowohl die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung als auch die Stimmabgabe. Denn nur so können Anleger auf die Entscheidungen der POC Einfluss nehmen.
Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?
Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gerade für Anleger, die sich Anfang September noch im Urlaub befinden oder denen von ihrem Arbeitgeber kein Urlaub gewährt wird, ist es empfehlenswert, jemanden mit der Vertretung zu bevollmächtigen. Auch Anleger, die befürchten, die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Darstellungen auf der Gesellschafterversammlung nicht vollumfänglich erfassen zu können, sollten sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen.
CLLB Rechtsanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Um Anleger vollumfänglich beraten zu können, bieten CLLB Rechtsanwälte darüber hinaus auch an, Anleger bei der Gesellschafterversammlung zu unterstützen.